KG - Beschluss vom 22.01.2016
4 Ws 9/16 - 141 AR 36/16
Normen:
StPO § 117; StPO § 300; StPO § 304;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen (517) 285 Js255/13 KLs (34/13)

Auslegung einer erneuten HaftbeschwerdeUmdeutung in einen Haftprüfungsantrag

KG, Beschluss vom 22.01.2016 - Aktenzeichen 4 Ws 9/16 - 141 AR 36/16

DRsp Nr. 2016/2897

Auslegung einer erneuten Haftbeschwerde Umdeutung in einen Haftprüfungsantrag

Sind die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft, so ist eine unzulässige erneute Haftbeschwerde grundsätzlich in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten. Dieser Umdeutung steht nicht entgegen, dass das Rechtsmittel von dem Verteidiger des Angeklagten erhoben worden ist, weil auch entsprechende Erklärungen der Staatsanwaltschaft und von Verteidigern der Auslegung unter Berücksichtigung des verfolgten Zieles zugänglich sind. Auch eine anwaltlich formulierte Beschwerde, die sich "gegen den Haftbefehl" richtet, ist nicht ohne weiteres allein deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil inzwischen eine neue Haftentscheidung getroffen worden ist.

Die Sache wird an das Landgericht Berlin zur eigenen Sachentscheidung zurückgegeben.

Normenkette:

StPO § 117; StPO § 300; StPO § 304;

Gründe:

Der Senat nimmt wegen des Verfahrensgegenstands und -gangs auf seinen Beschluss vom 18. Juni 2015 - 4 Ws 45/15 - Bezug, durch den er die Beschwerde des Angeklagten vom 8. Mai 2015 gegen den Haftbefehl vom 20. Dezember 2013 in Gestalt der letzten Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts vom 27. April 2015 verworfen hat.