OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.06.2009
1 Ws 313/09
Normen:
StPO § 112; StPO § 116; StGB § 57 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2009, 534
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 501 Js 1777/08

Außervollzugsetzung eines Haftbefehls bei Gefährdung von Resozialisierungsbemühungen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 313/09

DRsp Nr. 2009/16138

Außervollzugsetzung eines Haftbefehls bei Gefährdung von Resozialisierungsbemühungen

Bei hinreichend wahrscheinlich zu erwartender Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB führt der im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Untersuchungsgefangenen und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung auch zu beachtende verfassungsrechtliche Anspruch auf Resozialisierungsmaßnahmen regelmäßig zu einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls, wenn anderenfalls der für die Resozialisierungsbemühungen erforderliche Zeitraum durch die Untersuchungshaft verbraucht würde.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten ... wird unter Abänderung des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.5.2009 der Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.6.2008, abgeändert durch den Beschluss des Oberlandegerichts Nürnberg vom 28.1.2009, unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

a) der Angeklagte hat Wohnung zu nehmen im Anwesen ..., ..., ... und jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu dem Aktenzeichen 501 Js 1777/08 mitzuteilen;

b) der Angeklagte hat sich zweimal wöchentlich - und zwar am Dienstag und Freitag - bei der Polizeiinspektion ... , ..., ... , persönlich zu melden;