Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. September 2014, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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