BGH - Beschluss vom 04.08.2015
3 StR 162/15
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 134
MMR 2016, 216
NStZ 2015, 704
NStZ-RR 2015, 5
StV 2016, 132
wistra 2015, 478
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 03.09.2014

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beschlagnahme von Benachrichtigungen

BGH, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 3 StR 162/15

DRsp Nr. 2015/17270

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beschlagnahme von Benachrichtigungen

1. Bei der Beschlagnahme von auf einem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist. 2. Eine Zurückstellung der Benachrichtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafprozessordnung für diese Untersuchungshandlung - anders als § 101 Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen - nicht vor. 3. Der Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht führt nicht zu einem Verwertungsverbot. 4. Anders könnte es allerdings für den Fall liegen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Benachrichtigung deshalb unterlassen, weil sie beabsichtigen, den Eingriff - unter den erleichterten Voraussetzungen der §§ 94, 98 StPO - in zeitlichem Abstand zu wiederholen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. September 2014, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;