BayObLG - Beschluß vom 27.01.1998
3 ObOWi 148/97
Normen:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; OWiG § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 4
DRsp IV(468)208b
NStZ 1998, 363

BayObLG - Beschluß vom 27.01.1998 (3 ObOWi 148/97) - DRsp Nr. 1998/3439

BayObLG, Beschluß vom 27.01.1998 - Aktenzeichen 3 ObOWi 148/97

DRsp Nr. 1998/3439

»Die Verfahrensrüge, der Tatrichter habe den Einspruch des Betroffenen nicht ohne nähere Begründung durch Urteil nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verwerfen dürfen, sondern habe in Abwesenheit des Betroffenen verhandeln müssen, entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nur, wenn die Rechtsbeschwerde den zu entscheidenden Sachverhalt, die bisherige Einlassung des Betroffenen und die sich aus den Akten ergebende Beweislage mitteilt.«

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; OWiG § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 3 Satz 1;

Sachverhalt:

Das Arbeitsamt erließ gegen den Betroffenen am 28.1.1997 einen Bußgeldbescheid, in welchem gegen ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Arbeitsförderungsgesetz eine Geldbuße von 2000 DM festgesetzt wurde. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht am 22.7.1997, weil dieser trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens ohne genügende Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war.

Die auf die Verletzung formellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Gründe: