BayObLG - Beschluß vom 28.11.1989 (RReg 4 St 188/89) - DRsp Nr. 1998/9962
BayObLG, Beschluß vom 28.11.1989 - Aktenzeichen RReg 4 St 188/89
DRsp Nr. 1998/9962
Wer gegen ihn gerichtete zivilrechtliche Ansprüche mit rechtswidrigen Mitteln abwehrt, verschafft sich dadurch nicht zwingen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil.