Das Bezirksgericht hat den Angekl. wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Dagegen richtet sich die Revision der Nebenkläger. Die Nebenkläger, Eltern des Tatopfers, streben ausweislich der Revisionsbegründung ihres Rechtsanwalts die Verurteilung des Angekl. wegen Totschlags an; sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg, soweit die Nebenkläger das Ziel einer Aufhebung des Urteils zu Ungunsten des Angekl. verfolgen. Soweit ihr Rechtsmittel zugunsten des Angekl. wirkt (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. aaO. § 301 Rdn. 2), führt es zur Abänderung des Schuldspruchs.
Die auf die Sachrüge hin veranlaßte Prüfung des Urteils ergibt, daß sich der Angekl. nicht einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 Abs. 1 StGB), sondern der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig gemacht hat.
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