BGH - Beschluß vom 09.11.2001
3 StR 216/01
Normen:
StPO § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2002, 215
StV 2002, 4
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,

Befangenheit des Sachverständigen wegen Tätigkeit für die Schadensversicherung

BGH, Beschluß vom 09.11.2001 - Aktenzeichen 3 StR 216/01

DRsp Nr. 2002/512

Befangenheit des Sachverständigen wegen Tätigkeit für die Schadensversicherung

Allein das berufliche Tätigwerden des Sachverständigen auch für fremde Interessen ist vom Standpunkt eines Angeklagten aus geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (hier: Tätigkeit für die Polizei und die Brandversicherung beim Vorwurf der schweren Brandstiftung).

Normenkette:

StPO § 74 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Die geltend gemachte Verletzung von § 74 Abs. 1, § 24 Abs. 1 StPO führt zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht hat das gegen den Sachverständigen F. gerichtete Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen. Dem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: