BGH - Urteil vom 03.03.2022
5 StR 228/21
Normen:
StGB § 13 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 18
wistra 2022, 384
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 KLs 2/20

Begehung der Untreue durch Unterlassen der pflichtgemäß gebotenen Handlung; Wertung der Auftragserteilung eines Oberbürgermeisters an eine Detektei zur Überwachung der Mitarbeiter des städtischen Baubetriebshofs mit hohem Kostenrisiko ohne Ergebnis als Untreue (hier: Holzmafia)

BGH, Urteil vom 03.03.2022 - Aktenzeichen 5 StR 228/21

DRsp Nr. 2022/4488

Begehung der Untreue durch Unterlassen der pflichtgemäß gebotenen Handlung; Wertung der Auftragserteilung eines Oberbürgermeisters an eine Detektei zur Überwachung der Mitarbeiter des städtischen Baubetriebshofs mit hohem Kostenrisiko ohne Ergebnis als Untreue (hier: "Holzmafia")

1. Die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 S. 1 StPO greift ein, sobald bei außerhalb einer Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen.2. Untreue kann auch durch Unterlassen der pflichtgemäß gebotenen Handlung begangen werden, wenn darin der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt.

Tenor

1.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2021 werden verworfen.

2.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, die Kosten seines Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

3.

Die Kostenbeschwerde des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

StGB § 13 Abs. 2;

Gründe