BGH - Urteil vom 09.07.1991
1 StR 666/90
Normen:
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29 Abs. 3 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 25 Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 - Bande 2
BGHSt 38, 26
DRsp III(380)246a
MDR 1991, 1185
NJW 1992, 58
NStZ 1991, 535
StV 1991, 517
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

Begriff der Bande bei zwei Personen

BGH, Urteil vom 09.07.1991 - Aktenzeichen 1 StR 666/90

DRsp Nr. 1992/582

Begriff der Bande bei zwei Personen

»Auch beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande genügt es für den Bandenbegriff, daß sich zwei Personen zur mehrfachen Tatbegehung verbunden haben.«

Normenkette:

BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29 Abs. 3 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 25 Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht durch.

1. Vergeblich beanstandet die Revision - offenbar im Blick auf § 338 Nr. 8 StPO - die Art und Weise, in der die Strafkammer die Ergebnisse der Telefonüberwachung verwertet hat.