Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande (§
I. Die Verfahrensrügen greifen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht durch.
1. Vergeblich beanstandet die Revision - offenbar im Blick auf § 338 Nr. 8 StPO - die Art und Weise, in der die Strafkammer die Ergebnisse der Telefonüberwachung verwertet hat.
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