OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.06.2016
5 Ws 60/16
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
StV 2016, 815
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 103 Js 25973/15
AG Böblingen, - Vorinstanzaktenzeichen 103 Js 25973/15

Begriff der Fluchtgefahr i.S. von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.06.2016 - Aktenzeichen 5 Ws 60/16

DRsp Nr. 2016/19580

Begriff der Fluchtgefahr i.S. von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO

Bei einem Asylbewerber, der zwar keine tragfähigen sozialen Bindungen im Inland aufzuweisen hat, sich jedoch dem Verfahren gestellt hat, als Diabetiker auf ärztliche Behandlung angewiesen ist und für den die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens die einzige "Bleibechance" und letztlich Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Versorgung darstellt, kann auch nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nicht davon ausgegangen werden, dass er sich dem Verfahren durch die Flucht entziehen wird.

Tenor

Der Haftbefehl des Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2016 (erneut) in Untersuchungshaft.