BGH - Urteil vom 29.04.2010
3 StR 63/10
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 163a Abs. 4 S. 2; StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BGHR StPO § 136 Belehrung 17
NStZ-RR 2013, 98
StRR 2010, 342
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 07.08.2009

Begründung eines Beweisverwertungsverbotes durch eine unterbliebene Beschuldigtenbelehrung; Anforderungen an die Polizei bei der Vernehmung des Beschuldigten; Ziel und Zweck des Belehrungsgebotes

BGH, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 3 StR 63/10

DRsp Nr. 2010/11016

Begründung eines Beweisverwertungsverbotes durch eine unterbliebene Beschuldigtenbelehrung; Anforderungen an die Polizei bei der Vernehmung des Beschuldigten; Ziel und Zweck des Belehrungsgebotes

1. Eine Tatsache ist aus Rechtsgründen dann ohne Bedeutung, wenn sie weder allein noch in Verbindung mit weiteren Tatsachen geeignet ist, unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal des dem Angeklagten vorgeworfenen Delikts auszufüllen oder für den Rechtsfolgenausspruch direkt Relevanz zu gewinnen, oder darüber hinaus eine Verurteilung schon aus anderen - bereits erwiesenen - Gründen nicht möglich ist, etwa wegen Vorliegens von Prozesshindernissen, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen.2. Ein Beweisverwertungsverbot führt dagegen zur Unzulässigkeit der beantragten Beweiserhebung und damit zu dem zwingenden Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO.3. Es stellt nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler dar, wenn der Vernehmungsbeamte bei der Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO die Worte des Gesetzes nicht benutzt; maßgebend ist, dass die Belehrung dem Beschuldigten Klarheit über seine Aussagefreiheit verschafft und eine diesbezügliche etwaige Fehlvorstellung ausschließt.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.