Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1.Die Rüge eines Verstoßes gegen ein Beweisverwertungsverbot für die Angaben eines als Zeugen vernommenen Polizeibeamten bleibt erfolglos.
2. 3.
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