BGH - Beschluss vom 10.01.2013
1 StR 560/12
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2013, 299
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 17.04.2012

Begründungen zur Verwerfung einer Revision

BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 1 StR 560/12

DRsp Nr. 2013/3321

Begründungen zur Verwerfung einer Revision

1. Das Verbot der Mehrfachverteidigung ist an ein förmliches gerichtliches Zurückweisungsverfahren (§ 146a Abs. 1 StPO) geknüpft.2. Tatsachen, die nicht den Schuld- und Strafausspruch, sondern Verfahrensabläufe betreffen, dürfen im Freibeweisverfahren geklärt werden.3. Die dortige Beweiserhebung unterliegt nicht den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO; ob das Gericht entsprechenden Anträgen nachkommen muss, beurteilt sich allein nach Maßgabe der Aufklärungspflicht.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1.

Die Rüge eines Verstoßes gegen ein Beweisverwertungsverbot für die Angaben eines als Zeugen vernommenen Polizeibeamten bleibt erfolglos.

2. 3.