BVerfG - Beschluß vom 24.11.1998
2 BvR 1957/98
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 34 Abs. 2 § 92 § 93 Abs. 2 Satz 6 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1999, 169
NJW 1999, 1856
NStZ 1999, 145
NVwZ 1999, 759
VR 1999, 408
Vorinstanzen:
BGH, vom 07.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 445/98

Begründungspflicht von mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren letztinstanzlichen gerichtliche Entscheidungen

BVerfG, Beschluß vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 1957/98

DRsp Nr. 1999/5324

Begründungspflicht von mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren letztinstanzlichen gerichtliche Entscheidungen

1. Wird mit der Verfassungsbeschwerde gerügt, eine Gerichtsentscheidung (hier: Verwerfung einer Revision durch den BGH gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet) sei nicht ausreichend begründet, so muß sich der Beschwerdeführer mit der ständigen Rechtsprechung der BVerfG auseinandersetzen, nach der die Gerichte nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen.2. Die Rechtsprechung des BVerfG zum Begründungszwang bei behördlichen Eingriffsakten läßt sich nicht auf einen den Rechtsweg abschließende Gerichtsentscheidung übertragen.3. Eine durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde kann die Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr rechtfertigen.4. Beruht die Einlegung einer nicht ausreichend begründeten Verfassungsbeschwerde auf einer unzulänglichen anwaltlichen Beratung, bleibt dem Beschwerdeführer wegen der ihm auferlegten Mißbrauchsgebühr die Geltendmachung eines entsprechenden Regreßanspruchs unbenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 34 Abs. 2 § 92 § 93 Abs. 2 Satz 6 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;