BGH - Beschluss vom 07.09.2017
1 StR 186/17
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 163a Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; AO § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO § 399 Abs. 1; AO § 404;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 14
wistra 2018, 91
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 21.11.2016

Behandlung eines Zeugen als Beschuldigten durch die Strafverfolgungsbehörden; Grenzen des den Strafverfolgungsbehörden eingeräumten Beurteilungsspielraums

BGH, Beschluss vom 07.09.2017 - Aktenzeichen 1 StR 186/17

DRsp Nr. 2017/16941

Behandlung eines Zeugen als Beschuldigten durch die Strafverfolgungsbehörden; Grenzen des den Strafverfolgungsbehörden eingeräumten Beurteilungsspielraums

Die Strafverfolgungsbehörden haben einen Zeugen erst dann als Beschuldigten zu behandeln, wenn sich der Verdacht gegen ihn so verdichtet hat, dass der Zeuge ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Die Grenzen des den Strafverfolgungsbehörden eingeräumten Beurteilungsspielraums sind erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird und auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgangen werden.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. November 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: