LG Ellwangen - Beschluss vom 14.10.2011
1 Qs 82/11
Normen:
StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5; OWiG § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
VRA 2012, 33
VRR 2012, 43
StRR 2012, 3
VRR 2012, 3
StV 2012, 462

Beiordnung eines notwendigen Verteidigers im Bußgeldverfahren bei Inhaftierung des Beschuldigten aufgrund eines Ermittlungsverfahrens

LG Ellwangen, Beschluss vom 14.10.2011 - Aktenzeichen 1 Qs 82/11

DRsp Nr. 2013/11205

Beiordnung eines notwendigen Verteidigers im Bußgeldverfahren bei Inhaftierung des Beschuldigten aufgrund eines Ermittlungsverfahrens

Tenor

Auf Grund der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG gelten die Vorschriften über die notwendige Verteidigung nach §§ 140, 141 OWiG auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren. Das gilt insbesondere auch für § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO.

In dem Bußgeldverfahren gegen pp.

wegen Verstoßes gegen die StVO

wird auf die Beschwerde des Betroffenen der Beschluss des Amtsgerichts Ellwangen vom 23. August 2011

aufgehoben.

Dem Betroffenen wird gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO Rechtsanwalt X. als notwendiger Verteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit entstandene notwendige Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5; OWiG § 46 Abs. 1;

Gründe

I.