OLG Köln - Beschluss vom 29.12.2015
2 Ws 834/15
Normen:
StPO § 140 Abs. 2;
Fundstellen:
StV 2016, 512

Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 834/15

DRsp Nr. 2016/1508

Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren

Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder der Verurteilte aus sonstigen Gründen seine Rechte nicht wahrnehmen kann, § 140 Abs. 2 StPO analog. Maßstab ist dabei nicht das zugrundeliegende Erkenntnisverfahren, sondern die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten bzw. die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahren.

Tenor

Auf die Beschwerde wird dem Verurteilten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Rechtsanwalt Pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 2;

Gründe

I.