LG Itzehoe - Beschluss vom 12.01.2012
1 Qs 3/12
Normen:
StPO § 140 Abs. 1; StPO § 140 Abs. 2; StPO § 141 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 216
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 27.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Da 60/11

Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Verfahren mit mehreren Beschuldigten aus Gründen der Waffengleichheit

LG Itzehoe, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 1 Qs 3/12

DRsp Nr. 2013/11622

Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Verfahren mit mehreren Beschuldigten aus Gründen der Waffengleichheit

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Verfahren mit mehreren Beschuldigten aus Gründen der Waffengleichheit.

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten X. wird der Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 27.12.2011 (Az.: 31 Ds 60111) aufgehoben.

Dem Angeklagten X. wird Rechtsanwalt Mehdi Shafai, Herbert- Weichmann-Straße 50; 22085 Hamburg, als notwendiger Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 1; StPO § 140 Abs. 2; StPO § 141 Abs. 1;

Gründe