OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.12.2016
2 Ws 343/16
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, vom 01.02.2013
LG Waldshut-Tiengen, vom 19.06.2015

Bejahung der Fluchtgefahr bei einem nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden BeschuldigtenStatthaftigkeit der weiteren (Haft-)Beschwerde bei Außervollzugsetzung des HaftbefehlsEntscheidung des (Haft-)Beschwerdegerichts bei unvollständiger Tatsachengrundlage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 2 Ws 343/16

DRsp Nr. 2017/889

Bejahung der Fluchtgefahr bei einem nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Beschuldigten Statthaftigkeit der weiteren (Haft-)Beschwerde bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls Entscheidung des (Haft-)Beschwerdegerichts bei unvollständiger Tatsachengrundlage

1. Die weitere (Haft-)Beschwerde ist nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO auch dann statthaft, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird. 2. Allein der Umstand, dass sich ein Beschuldigter in sein Heimatland zurückbegeben hat, lässt nicht den Schluss zu, er wolle sich dem Strafverfahren in Deutschland entziehen. 3. Weisen die bisherigen Ermittlungen erhebliche Lücken auf, die durch umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen, unter anderem Rechtshilfeersuchen in andere Staaten, zu schließen sind, hat das (Haft-)Beschwerdegericht die Entscheidung nicht zurückzustellen, sondern auf der bisherigen Grundlage zu entscheiden.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 1. Februar 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 22. Mai 2015 sowie der Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 19. Juni 2015 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hieraus entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO analog).

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

A.