Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 1. Februar 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 22. Mai 2015 sowie der Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 19. Juni 2015 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hieraus entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO analog).
A.
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