BGH - Beschluss vom 15.12.2021
6 StR 528/21
Normen:
StPO § 257c Abs. 4; StPO § 257c Abs. 5;
Fundstellen:
StV 2022, 433
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 22.06.2021

Belehrung über die Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags

BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 6 StR 528/21

DRsp Nr. 2022/627

Belehrung über die Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 22. Juni 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 257c Abs. 4; StPO § 257c Abs. 5;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt erfolgreich eine Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO, so dass es eines Eingehens auf die weitere Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge nicht bedarf.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: