I.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§
1. Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe mit der Verwertung der durch Aussage des Polizeibeamten eingeführten Äußerung, die der Betroffene nach dem Anhalten gegenüber dem Polizeibeamten gemacht hat, gegen ein Verwertungsverbot verstoßen, genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. §
a) Zu der in Frage stehenden Situation werden in dem angefochtenen Urteil (Bl. 2 f.) folgende Feststellungen getroffen:
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