BGH - Beschluß vom 12.07.2007
StB 5/07
Normen:
StPO § 111b Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
wistra 2007, 431

Berechnung der Sechs-Monats-Frist

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen StB 5/07

DRsp Nr. 2007/14696

Berechnung der Sechs-Monats-Frist

Die Sechs-Monats-Frist des § 111 b Abs. 3 Satz 1 StPO wird nicht durch jede Ingewahrsamnahme eines Gegenstandes seitens der Strafverfolgungsbehörden in Gang gesetzt, insbesondere nicht schon durch dessen Sicherstellung zu Beweiszwecken gemäß § 94 Abs. 1 StPO; vielmehr läuft sie erst ab Anordnung der Beschlagnahme nach § 111 b Abs. 1 StPO.

Normenkette:

StPO § 111b Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

1. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit, des mehrfachen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz und der Geldwäsche. Gestützt auf einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2006 führten im Zuge der Ermittlungen Beamte des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsamtes Stuttgart am 6. November 2006 eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten durch. Hierbei stellten sie verschiedene Gegenstände des Beschuldigten sicher, da sie als Beweismittel in Betracht kämen, unter anderem ein Notebook und ein Mobiltelefon jeweils mit Zubehör.