BGH - Urteil vom 23.07.2015
3 StR 470/14
Normen:
StPO § 202a; StPO § 212; StPO § 241 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 2; StPO § 243 Abs. 4 S. 1-2; StPO § 257c; StPO § 337 Abs. 1; StPO § 406 Abs. 1 S. 3-4 und S. 6;
Fundstellen:
NJW 2016, 513
NJW 2016, 8
NStZ 2016, 221
NStZ-RR 2017, 98
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.01.2014

Bericht des Richters über das Stattfinden von Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung als Gegenstand der Verständigung

BGH, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 3 StR 470/14

DRsp Nr. 2015/20663

Bericht des Richters über das Stattfinden von Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung als Gegenstand der Verständigung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2014 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

in den Fällen I. 3. 1. und I. 3. 4. der Urteilsgründe sowie

b)

im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Nebenklägerinnen abgesehen wird.

Normenkette:

StPO § 202a; StPO § 212; StPO § 241 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 2; StPO § 243 Abs. 4 S. 1-2; StPO § 257c; StPO § 337 Abs. 1; StPO § 406 Abs. 1 S. 3-4 und S. 6;

Gründe