BGH - Beschluss vom 10.10.2016
4 StR 100/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 55;
Fundstellen:
NJW 2016, 3673
NStZ-RR 2016, 377
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 31.07.2015

Berichtigung der Urteilsformel; Verfahrensbeanstandung betreffend einen Belehrungsmangel im Zusammenhang mit der Untersuchung im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung

BGH, Beschluss vom 10.10.2016 - Aktenzeichen 4 StR 100/16

DRsp Nr. 2016/17329

Berichtigung der Urteilsformel; Verfahrensbeanstandung betreffend einen Belehrungsmangel im Zusammenhang mit der Untersuchung im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung

Tenor

1.

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Juli 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 21. März 2011 und 11. Mai 2011 und unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 24. April 2012 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

2.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 55;

Gründe