BGH - Beschluss vom 20.01.2016
4 StR 376/15
Normen:
StPO § 238 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
StV 2016, 771
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 30.03.2015

Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten bei einer Verfallsanordnung

BGH, Beschluss vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 4 StR 376/15

DRsp Nr. 2016/3396

Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten bei einer Verfallsanordnung

Der Tatrichter ist durch den Umstand, dass die bersetzer im Ermittlungsverfahren bei der Übertragung aufgezeichneter Telefongespräche in die deutsche Sprache als Sachverständige tätig waren, nicht gehindert, sie in der Hauptverhandlung ausschließlich als Zeugen zum Gegenstand ihrer sinnlichen Wahrnehmung zu vernehmen.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 30. März 2015, soweit es die Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Verfallsanordnungen dahin geändert, dass sich die Anordnungen des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 8.000 €

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gegen die Angeklagten P. und L. N. jeweils als Gesamtschuldner in Höhe von 7.000 € mit dem Angeklagten Q. N. und in weiterer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 1.000 € mit dem Angeklagten D. ,

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gegen den Angeklagten D. als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten Q. N. und in weiterer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 1.000 € jeweils mit den Angeklagten P. und L. N. sowie

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gegen den Angeklagten Q. N. als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten D. und in weiterer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 7.000 € jeweils mit den Angeklagten P. und L. N.

richten.

2.

Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Normenkette: