KG - Beschluss vom 13.03.2018
4 Ws 30/18 - 161 AR 44/18
Normen:
StPO § 112 Abs. 2; StPO § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 284 Js 791/17

Berücksichtigung einer möglichen Reststrafenaussetzung bei der Beurteilung der FluchtgefahrBeseitigung der Fluchtgefahr durch Sicherheitsleistung durch Dritte

KG, Beschluss vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 4 Ws 30/18 - 161 AR 44/18

DRsp Nr. 2018/6671

Berücksichtigung einer möglichen Reststrafenaussetzung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr Beseitigung der Fluchtgefahr durch Sicherheitsleistung durch Dritte

1. Da sich die Straferwartung nach dem tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug bestimmt, ist auch eine mögliche Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen. Weil die konkrete Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO ist, für deren Vorliegen eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, ist in diesem Zusammenhang nicht zu fragen, ob für eine Reststrafaussetzung eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, sondern vielmehr, ob die Vollverbüßung hoch wahrscheinlich ist. Dies wiederum setzt im Rahmen der Haftentscheidung die Prognose voraus, dass der Angeklagte voraussichtlich keine realistische Chance auf eine Reststrafaussetzung besitzt, diese also eher unwahrscheinlich ist.