OLG Hamburg - Beschluss vom 06.10.2017
2 Ws 161/17
Normen:
StPO § 112; StPO § 120;
Fundstellen:
StV 2018, 167
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 162 Gs 507/16

Berücksichtigung von Urlaubszeiten bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 2 Ws 161/17

DRsp Nr. 2017/15278

Berücksichtigung von Urlaubszeiten bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer

Urlaube von Verfahrensbeteiligten als Teil der normalen und auch zwingend erforderlichen justiziellen Abläufe stellen im Rahmen einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft als solche keine vermeidbaren Verfahrensverzögerungen dar, sind aber bei länger andauernden Verfahren zumindest teilweise durch eine intensivere Terminierung und Verhandlung in den verbleibenden Zeiträumen auszugleichen.

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Mai 2016 (Az.: 162 Gs 507/16), zuletzt bestätigt durch Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 2, vom 13. Juni 2017, aufgehoben.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 112; StPO § 120;

Gründe:

Der wegen besonderer Eilbedürftigkeit zunächst ohne Gründe ergangene Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2017 wird wie folgt ergänzt:

I.