Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Mai 2016 (Az.:
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.
Der wegen besonderer Eilbedürftigkeit zunächst ohne Gründe ergangene Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2017 wird wie folgt ergänzt:
I.
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