OLG Hamm - Beschluss vom 07.05.2001
2 Ss 134/01
Normen:
StPO § 318 ; StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 300

Berufungsbeschränkung; Wirksamkeit; ausreichende Feststellungen; Nachschlüsseldiebstahl; Strafzumessungsregel

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2001 - Aktenzeichen 2 Ss 134/01

DRsp Nr. 2001/9391

Berufungsbeschränkung; Wirksamkeit; ausreichende Feststellungen; Nachschlüsseldiebstahl; Strafzumessungsregel

»Zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß durch den wegen eines sog. Nachschlüsseldiebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilten Angeklagten.«

Normenkette:

StPO § 318 ; StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - Lüdenscheid hat den Angeklagten am 13. April 2000 wegen "versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall" und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Das Amtsgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

"Am 5. Mai 1999 drang er (der Angeklagte) mit einem zu diesem Zeitpunkt nicht entwidmeten Generalschlüssel in die Wohnung der Frau I.K. und des Herrn R.Z. im Hause Parkstraße 90 in Lüdenscheid. Aus dem Küchenschrank entwendete er 400,00 DM, um diese für sich zu verwenden.

Damit nicht genug, am 2. Juni 1999 drang der Angeklagte erneut mit dem zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits entwidmeten Generalschlüssel in die Wohnung der vorgenannten Zeugen ein und durchsuchte Schränke und Behältnisse vergeblich nach Geld. Als er keine Beute fand, entfernte er sich.