AG Reutlingen - Beschluss vom 31.10.2011
5 Ds 43 Js 18155/10 jug.
Normen:
StPO § 99; StPO § 100 Abs. 1; StPO § 100 Abs. 3 S. 2; StPO § 100a; StPO § 162; StPO § 169 Abs. 1 S. 2;

Beschlagnahme eines Nutzerkontos bei Facebook

AG Reutlingen, Beschluss vom 31.10.2011 - Aktenzeichen 5 Ds 43 Js 18155/10 jug.

DRsp Nr. 2013/9620

Beschlagnahme eines Nutzerkontos bei Facebook

Ist damit zu rechnen, dass ein hinreichend der Mitwirkung an einer Straftat Verdächtiger im Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten Tat über Facebook Kontakt zu anderen Tatbeteiligten oder Zeugen aufgenommen hat und dass die insoweit gesendeten Nachrichten noch beim Provider vorgehalten werden, kann das Benutzerkonto des Tatverdächtigen in entsprechender Anwendung des § 99 StPO beim Provider beschlagnahmt werden.

Tenor

In dem Strafverfahren wird gemäß §§ 99, 100 Abs. 1, Abs. 3 S 2, §§ 162, 169 Abs. 1 S 2 StPO für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis zum 30. Oktober 2011 die Beschlagnahme des beim Anbieter Fa. Facebook GmbH, Hamburg, mit dem Dienst "Facebook.com" und "Facebook.de" (Provider) vorgehaltenen und gespeicherten Facebook Benutzerkontos mit der Kennnummer

a)

jeweils ein- und ausgehenden elektronischen Nachrichten ("Messages") und Chats des Angeklagten nebst Attachments (von dem bezeichneten Benutzerkonto an andere Adressen und "Freunde" im Netzwerk abgesandte sowie an die jeweilige nachbezeichnete Adresse gerichtete elektronische Nachrichten ("Messages") und Chats,

b)

bereits in den jeweiligen Postfächern und beim Anbieter "Facebook" unter dem Benutzerkonto gespeicherte Informationen und Nachrichten ("Messages") bzw. "Chats", gleichgültig ob diese bereits einmal abgerufen worden sind oder nicht, sowie

c) d)