BVerfG - Urteil vom 02.03.2006
2 BvR 2099/04
Fundstellen:
AuR 2006, 118
BVerfGE 115, 166
DVBl 2006, 503
JuS 2006, 552
K&R 2006, 178
MMR 2006, 217
NJW 2006, 976
NStZ 2006, 641
NVwZ 2006, 679
StV 2006, 225
StV 2006, 453
UPR 2006, 244
wistra 2006, 217
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 114/02
LG Karlsruhe, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 114/02

Beschlagnahme von Verbindungsdaten bei einem Verdächtigen

BVerfG, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 2099/04

DRsp Nr. 2006/6776

Beschlagnahme von Verbindungsdaten bei einem Verdächtigen

»1. Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.2. §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten und entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -).