BGH - Beschluss vom 11.02.2014
1 StR 355/13
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a)-b); EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a-b); GG Art. 20 Abs. 3; StGB § 299 Abs. 1; StGB § 300 S. 1 und S. 2 Nr. 2 1.-2. Alt.; StGB § 300 S. 1; StGB § 300 S. 2 Nr. 2 1.-2. Alt.; StPO § 147 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 7; StPO § 338 Nr. 8;
Fundstellen:
NJW 2014, 2456
NStZ 2014, 347
NStZ 2014, 6
StV 2015, 10
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 21.12.2012

Beschränkung der Verteidigung bzgl. Einsichtnahme in die Telekommunikationsüberwachung i.R.e. Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von DSL-Verträgen

BGH, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 1 StR 355/13

DRsp Nr. 2014/4382

Beschränkung der Verteidigung bzgl. Einsichtnahme in die Telekommunikationsüberwachung i.R.e. Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von DSL-Verträgen

1. Bei der Rüge der Beschränkung der Verteidigung durch rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Gewährung vollständiger Akteneinsicht in zumutbarer Art und Weise ist ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten. 2. Die aufgezeichneten Daten der Telekommunikationsüberwachung unterliegen insgesamt dem Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO, das - konkretisiert durch die Identität von Tat und Täter - jedenfalls das gesamte vom ersten Zugriff der Polizei an gesammelte Beweismaterial einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen umfasst, das gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen ist. 3. Bei den Tonaufzeichnungen handelt es sich um Augenscheinobjekte, die als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. bei Tonaufzeichnungen angehört werden können. 4.