OLG Koblenz - Beschluss vom 26.02.2003
2 Ss 284/02
Normen:
StPO § 410 Abs. 2 § 318 § 352 ;
Fundstellen:
NStZ 2003, 617

Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 2 Ss 284/02

DRsp Nr. 2004/14982

Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch

»Sind die im Strafbefehl dargelegten Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatzeit, derart knapp, unvollständig oder widersprüchlich, dass sie keine hinreichende Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden, ist die in der amtsgerichtlichen Instanz ausgesprochene Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam.«

Normenkette:

StPO § 410 Abs. 2 § 318 § 352 ;
Fundstellen
NStZ 2003, 617