BGH - Beschluss vom 04.03.2010
StB 46/09
Normen:
StPO § 55;
Fundstellen:
BGHR StPO § 476 Zeuge 1
NStZ-RR 2010, 246
StRR 2010, 345
StraFo 2010, 253

Beschwerde eines Zeugen gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses

BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen StB 46/09

DRsp Nr. 2010/8629

Beschwerde eines Zeugen gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses

1. Dem anwaltlichen Zeugenbeistand steht im Gegensatz zu dem Verteidiger ein eigenes Recht auf Akteneinsicht nicht zu. Er hat keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter und keine weitergehenden Befugnisse als der Zeuge selbst; dieser hat, sofern er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht nur als "Privatperson" im Sinne von § 475 StPO.2. Für den das Auskunftsverweigerungsrecht begründenden Tatverdacht genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die lediglich mittelbar den Verdacht einer Straftat begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch "als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude" zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte.3. Für eine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen dagegen nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde des Zeugen E. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. September 2009 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 55;

Gründe

I.