OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.02.2016
5 Ws 1/16
Normen:
StPO § 304 Abs. 1; StPO § 126 Abs. 2 S. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 KLs 7/15

Beschwerde gegen die Aufhebung eines HaftbefehlsNachhaltige Verletzung des BeschleunigungsgebotsÜberlastung des LandgerichtsNicht absehbare Terminierung nach Eröffnung des Hauptverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 5 Ws 1/16

DRsp Nr. 2016/4545

Beschwerde gegen die Aufhebung eines Haftbefehls Nachhaltige Verletzung des Beschleunigungsgebots Überlastung des Landgerichts Nicht absehbare Terminierung nach Eröffnung des Hauptverfahrens

U-Haftentlassung wegen nicht absehbarer Terminierung nach Eröffnung des Hauptverfahrens

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 12.02.2016 gegen den Beschluss der 27. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.02.2016 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 1; StPO § 126 Abs. 2 S. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.