Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 12.02.2016 gegen den Beschluss der 27. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.02.2016 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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