BGH - Beschluss vom 13.07.2022
StB 28/22
Normen:
StPO § 112 Abs. 3; StGB § 211;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 351

Beschwerde gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls bzgl. des bestehenden Haftgrunds der Schwerkriminalität; Dringender Tatverdacht des Mordes durch einen Brandanschlag auf ein Wohnheim für Asylbewerber

BGH, Beschluss vom 13.07.2022 - Aktenzeichen StB 28/22

DRsp Nr. 2022/11744

Beschwerde gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls bzgl. des bestehenden Haftgrunds der Schwerkriminalität; Dringender Tatverdacht des Mordes durch einen Brandanschlag auf ein Wohnheim für Asylbewerber

Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips kann entgegen dem Wortlaut des § 116 StPO auch ein auf den Haftgrund der Schwerkriminalität gestützter Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden. Allerdings scheidet diese Möglichkeit aus, wenn der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2022 aufgehoben, soweit durch ihn der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2022 - 3 BGs 48/22 - außer Vollzug gesetzt worden ist.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 3; StGB § 211;

Gründe

I.

Der Beschuldigte ist am 4. April 2022 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2022 festgenommen worden und befindet sich seither in Untersuchungshaft.