Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2022 aufgehoben, soweit durch ihn der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2022 -
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
I.
Der Beschuldigte ist am 4. April 2022 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2022 festgenommen worden und befindet sich seither in Untersuchungshaft.
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