BVerfG - Beschluss vom 13.05.2009
2 BvR 388/09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 104; EMRK Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
StV 2009, 479
StV 2009, 592
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 65/09
LG Mönchengladbach, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ns 21/08
AG Mönchengladbach, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Gs 782/07

Beschwerde gegen einen Haftfortdauerbeschluss bei einem Zeitraum von nahezu zehn Monaten zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung; Beachtung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Beschleunigung in Haftsachen bei der Prüfung der Anordnung der Untersuchungshaftfortdauer im Rechtsmittelverfahren

BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 388/09

DRsp Nr. 2009/14051

Beschwerde gegen einen Haftfortdauerbeschluss bei einem Zeitraum von nahezu zehn Monaten zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung; Beachtung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Beschleunigung in Haftsachen bei der Prüfung der Anordnung der Untersuchungshaftfortdauer im Rechtsmittelverfahren

Tenor:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2009 - III - 1 Ws 65/09 - und der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Januar 2009 - 29 Ns 21/08 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 104; EMRK Art. 6 Abs. 2;

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.

I.

1.