BGH - Beschluss vom 05.03.2020
StB 6/20
Normen:
StPO § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StPO § 304 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 Nr. 1; BRAO § 48 Abs. 2; BRAO § 49 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 292
AnwBl 2020, 559
NJW 2020, 1534
NStZ 2020, 434
StV 2021, 148
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 11.02.2020

Beschwerdeberechtigung des Pflichtverteidigers bzgl. Wendens gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rücknahme seiner Beiordnung; Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger als nachhaltig und endgültig in Abkehr von der bisherigen Verteidigungsstrategie durch Entschluss des Beschuldigten zum Ablegen eines Geständnisses

BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen StB 6/20

DRsp Nr. 2020/4240

Beschwerdeberechtigung des Pflichtverteidigers bzgl. Wendens gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rücknahme seiner Beiordnung; Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger als nachhaltig und endgültig in Abkehr von der bisherigen Verteidigungsstrategie durch Entschluss des Beschuldigten zum Ablegen eines Geständnisses

1. Der Pflichtverteidiger, der sich gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rücknahme seiner Beiordnung wendet, ist beschwerdeberechtigt im Sinne von § 304 Abs. 2 StPO.2. Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger wird nicht allein dadurch nachhaltig und endgültig erschüttert, dass sich der Beschuldigte in Abkehr von der bisherigen Verteidigungsstrategie dazu entschließt, ein Geständnis abzulegen.

Tenor

1.

Die sofortigen Beschwerden der Pflichtverteidiger des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Februar 2020 werden verworfen.

2.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StPO § 304 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 Nr. 1; BRAO § 48 Abs. 2; BRAO § 49 Abs. 2;

Gründe

I.