1. Die Untersuchungshaft des Angeklagten A. W. D. dauert fort.
2. Die weitere Haftprüfung bezüglich des Angeklagten D. wird für die Zeit bis zum 09.05.2012 dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht dem Landgericht Stade übertragen.
3. Zu einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten B. J. ist der Senat derzeit nicht berufen.
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