OLG Celle - Beschluss vom 09.02.2012
32 HEs 1/12
Normen:
StPO § 121 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2012, 421
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen KLs 4/11

Besondere Haftprüfung; Begriff derselben Tat; Neubeginn der Frist

OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 32 HEs 1/12

DRsp Nr. 2012/4683

Besondere Haftprüfung; Begriff "derselben Tat"; Neubeginn der Frist

Unter den Begriff "derselben Tat" gemäß § 121 StPO fallen alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Entsteht im weiteren Verlauf der Ermittlungen ein dringender Tatverdacht wegen einer anderen Tat, beginnt die Frist des § 121 StPO zu dem Zeitpunkt, an dem sich bei ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit der dringende Tatverdacht und somit die Möglichkeit einer Haftbefehlserweiterung erstmals ergeben hat. Dies gilt aber nur, wenn die weitere Tat, um die der Haftbefehl ergänzt wird, auch für sich allein den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigt.

1. Die Untersuchungshaft des Angeklagten A. W. D. dauert fort.

2. Die weitere Haftprüfung bezüglich des Angeklagten D. wird für die Zeit bis zum 09.05.2012 dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht dem Landgericht Stade übertragen.

3. Zu einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten B. J. ist der Senat derzeit nicht berufen.

Normenkette:

StPO § 121 Abs. 1;

Gründe: