BGH - Urteil vom 26.08.1993
4 StR 364/93
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 3 lit. c; StPO § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 90
BGHSt 39, 310
BRAK-Mitt 1993, 232
MDR 1993, 1224
NJW 1993, 3275
NStZ 1993, 600
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

BGH, Urteil vom 26.08.1993 - Aktenzeichen 4 StR 364/93

DRsp Nr. 1993/2473

Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

»a) Entzieht der Angeklagte in der Hauptverhandlung seinem Verteidiger unter Berufung auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis das Mandat, so hindert dies die Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger jedenfalls dann nicht, wenn die von dem Angeklagten vorgetragenen Behauptungen zwar erheblich, aber ersichtlich unzutreffend sind. b) Erstattet der in einem solchen Fall beigeordnete Verteidiger gegen den Angeklagten wegen dessen Äußerungen Strafanzeige, so liegt darin in der Regel ein wichtiger Grund, der Anlaß gibt, einem Antrag des Verteidigers auf Entpflichtung stattzugeben.«

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 3 lit. c; StPO § 142 Abs. 1;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit solchen und mit Erwerb von solchen (jeweils Haschisch) " zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es den Pkw Daimler Benz 300 D des Angeklagten eingezogen und den Verfall von DM 20.900 angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.