OLG Celle - Beschluss vom 15.06.2018
2 Ws 231/18
Normen:
StGB § 67d Abs. 2; StGB § 68e Abs. 3; StGB § 68c Abs. 3 Nr. 1; StPO § 140 Abs. 2;
Fundstellen:
StV 2019, 175
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 75 StVK 108/17
LG Hannover, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 75 StVK 108/17

Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht aufgrund Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung

OLG Celle, Beschluss vom 15.06.2018 - Aktenzeichen 2 Ws 231/18

DRsp Nr. 2018/11038

Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht aufgrund Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung

Liegt der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht eine Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung zugrunde, ist dem Verurteilten für das Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht regelmäßig ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vom 18.05.2018 wird Rechtsanwalt ..., als Pflichtverteidiger für die anstehende Entscheidung über die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 3 Nr. 2 StGB bestellt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren werden der Landeskasse auferlegt.

Normenkette:

StGB § 67d Abs. 2; StGB § 68e Abs. 3; StGB § 68c Abs. 3 Nr. 1; StPO § 140 Abs. 2;

Gründe:

Das Rechtsmittel gegen die Versagung der Bestellung eines Pflichtverteidigers hat in der Sache Erfolg.

I.