OLG Naumburg - Beschluss vom 13.08.2012
1 Ws 343/12
Normen:
StPO § 140; StPO 304 Abs. 1; StPO 305 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 49

Bestellung zum Pflichtverteidiger; Anfechtung der Antragsablehnung

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2012 - Aktenzeichen 1 Ws 343/12

DRsp Nr. 2012/18999

Bestellung zum Pflichtverteidiger; Anfechtung der Antragsablehnung

Die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers während laufender Hauptverhandlung stellt keine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung i. S. d. § 305 Satz 1 StPO dar und ist mithin stets nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung, vgl. NStZ-RR 1996, 41).

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung der Vorsitzenden der 5. (großen) Strafkammer des Landgerichts Stendal vom 11. Juli 2012 wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 140; StPO 304 Abs. 1; StPO 305 S. 1;

Gründe:

Gegen den am 07. März 2012 festgenommenen und am 22. Juni 2012 aus der Untersuchungshaft entlassenen Angeklagten findet seit dem 13. April 2012 vor der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Stendal die Hauptverhandlung statt.

Mit Schriftsatz vom 05. Juli 2012 hat der Verteidiger, Rechtsanwalt K., beantragt, ihn als weiteren Pflichtverteidiger für den Angeklagten zu bestellen.

Diesen Antrag hat die Vorsitzende der 5. Strafkammer mit Bescheid vom 11. Juli 2012 zurückgewiesen.

Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Verteidigers hat die Vorsitzende nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Das Rechtsmittel ist zwar zulässig; in der Sache ist es jedoch unbegründet.