BGH - Urteil vom 17.03.2016
IX ZR 303/14
Normen:
StPO § 116; StPO § 116a; BGB § 399; ZPO § 851;
Fundstellen:
MDR 2016, 794
NJW 2016, 1451
NJW 2016, 9
NStZ 2016, 620
NStZ-RR 2016, 6
StV 2016, 817
WM 2016, 757
ZInsO 2016, 964
wistra 2016, 240
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 16882/13
OLG München, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 327/14

Bestimmung der Leistung einer Sicherheit als Eigenhinterleger durch den beschuldigten Zedenten in einem Außervollzugsetzungsbeschluss für einen Haftbefehl; Aufnahme eines Darlehens durch den Beschuldigten zum Zwecke der Aufbringung der Kaution; Abtretung des künftigen Rückzahlungsanspruches gegen die Hinterlegungsstelle an den Darlehensgeber; Pfändung des Anspruchs des Beschuldigten auf Rückzahlung des hinterlegten Betrages in Vollziehung des Arrestbeschlusses; Zusammentreffen eine Pfändung und einer Abtretung

BGH, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen IX ZR 303/14

DRsp Nr. 2016/7165

Bestimmung der Leistung einer Sicherheit als "Eigenhinterleger" durch den beschuldigten Zedenten in einem Außervollzugsetzungsbeschluss für einen Haftbefehl; Aufnahme eines Darlehens durch den Beschuldigten zum Zwecke der Aufbringung der Kaution; Abtretung des künftigen Rückzahlungsanspruches gegen die Hinterlegungsstelle an den Darlehensgeber; Pfändung des Anspruchs des Beschuldigten auf Rückzahlung des hinterlegten Betrages in Vollziehung des Arrestbeschlusses; Zusammentreffen eine Pfändung und einer Abtretung

StPO §§ 116, 116a; BGB § 399; ZPO § 851 Ist in einem Außervollzugsetzungsbeschluss für einen Haftbefehl bestimmt, dass der Beschuldigte eine Sicherheit als "Eigenhinterleger" zu leisten habe, steht dies weder der Aufnahme eines Darlehens durch den Beschuldigten zum Zwecke der Aufbringung der Kaution noch der Abtretung des künftigen Rückzahlungsanspruches gegen die Hinterlegungsstelle an den Darlehensgeber entgegen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StPO § 116; StPO § 116a; BGB § 399; ZPO § 851;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Wirksamkeit und Rang einer Abtretung zugunsten der Klägerin und einer Pfändung zugunsten des Beklagten.