BGH - Beschluss vom 08.02.2018
3 StR 400/17
Normen:
StPO § 100i Abs. 1 Nr. 2; StGB § 129b Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BGHSt 63, 82
MMR 2018, 824
NJW 2018, 2809
NStZ 2018, 611
StV 2019, 157
wistra 2018, 516
Vorinstanzen:
KG, vom 17.03.2017

Bestimmung der Rechtsgrundlage für das Versenden sogenannter stiller SMS durch die Ermittlungsbehörden; Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (PKK)

BGH, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 3 StR 400/17

DRsp Nr. 2018/9728

Bestimmung der Rechtsgrundlage für das Versenden sogenannter "stiller SMS" durch die Ermittlungsbehörden; Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (PKK)

Rechtsgrundlage für das Versenden sogenannter "stiller SMS" durch die Ermittlungsbehörden ist § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 17. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 100i Abs. 1 Nr. 2; StGB § 129b Abs. 1 S. 3;

Gründe

Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (PKK) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er das Bestehen eines Verfahrenshindernisses geltend macht und die er auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts sowie auf Verfahrensbeanstandungen stützt. Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.