BGH - Urteil vom 06.02.2001
5 StR 571/00
Normen:
StGB § 263 Abs. 1, § 332, § 334, § 73 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2001, 684
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

Betrug, Untreue und Bestechlichkeit n Zusammenhang mit Leistungsausschreibungen der öffentlichen Hand

BGH, Urteil vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 5 StR 571/00

DRsp Nr. 2001/4497

Betrug, Untreue und Bestechlichkeit n Zusammenhang mit Leistungsausschreibungen der öffentlichen Hand

1. Maßgeblich für die Bestimmung des Vermögensschadens beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge der Täuschung. Bei "Manipulationen" in Zusammenhang mit Leistungsausschreibungen der öffentlichen Hand kommt es daher darauf an, welcher Vertragsabschluß bei wahrheitsgemäßer und umfänglicher Information erfolgt wäre und wie sich die Vermögenssituation der öffentlichen Hand dann dargestellt hätte. Welche Vermögensminderung bei einem Vertragsabschluß mit Dritten eingetreten wäre, ist dagegen ohne Belang. 2. Ein Vorteil im Sinne der §§ 332, 334 StGB kann auch schon die Möglichkeit sein, eine Nebentätigkeit ausüben zu dürfen. 3. Die dem Angeklagten zugeflossenen Bestechungsgelder unterliegen nicht dem Verfall, wenn der Bestechungslohn zugleich den Schaden bzw. Nachteil bei einem ebenfalls gegebenen Betrug bzw. einer Untreue ausmacht.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1, § 332, § 334, § 73 Abs. 1 ;

Gründe: