BVerfG - Beschluss vom 11.06.2018
2 BvR 819/18
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; EMRK Art. 6 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2018, 2948
StV 2019, 110
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 144/18

Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft; Beachtung des Spannungsverhältnisses zwischen dem gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung; Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen

BVerfG, Beschluss vom 11.06.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 819/18

DRsp Nr. 2018/8457

Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft; Beachtung des Spannungsverhältnisses zwischen dem gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung; Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. März 2018 - 2 Ws 144/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; EMRK Art. 6 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

A.

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. März 2018, durch den die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls verworfen wurde.

I.