Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. März 2018 -
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
A.
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. März 2018, durch den die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls verworfen wurde.
I.
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