BGH - Urteil vom 04.06.1991
5 StR 122/91
Normen:
StGB § 21 ;
Fundstellen:
BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit - Entschluß einheitlicher 5
BGHR StGB § 21 - seelische Abartigkeit 21
BGHR StGB § 211 Abs. 2 - Heimtücke 15
BGHSt 37, 397
DRsp III(310)202Nr.2b
DRsp-ROM Nr. 1993/1110
HRSt StGB § 21 Nr. 4
JR 1992, 118
MDR 1991, 1187
NJW 1991, 2975
NStZ 1991, 428
RuP 1991, 131
StV 1991, 412
Vorinstanzen:
LG Verden,

Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - schizotype Persönlichkeitsstörung

BGH, Urteil vom 04.06.1991 - Aktenzeichen 5 StR 122/91

DRsp Nr. 1993/2900

Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype Persönlichkeitsstörung"

»Zur Beurteilung des Gewichts einer anderen seelischen Abartigkeit (hier »schizotype Persönlichkeitsstörung«).«

Normenkette:

StGB § 21 ;

Gründe:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchten Mordes verurteilt. Als Einzelstrafen hat es für den vollendeten Mord die lebenslange Freiheitsstrafe und für den versuchten Mord eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren festgesetzt; hieraus hat es als Gesamtstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe gebildet.

Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.