BGH - Beschluss vom 29.09.2010
2 StR 371/10
Normen:
StPO § 273 Abs. 1a S. 3; StPO § 302 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2011, 321
NStZ 2011, 232
StV 2011, 79
StraFo 2011, 97
wistra 2011, 118
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.02.2010

Beweiskraft eines Protokolls bei Fehlen einer Vermerkung über das Stattfinden oder Nichtstattfinden einer Verständigung; Darlegungslast bei Berufung auf eine Unwirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts wegen einer vorausgegangenen Verständigung und Schweigen eines Protokolls über eine Verständigung

BGH, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 2 StR 371/10

DRsp Nr. 2010/20150

Beweiskraft eines Protokolls bei Fehlen einer Vermerkung über das Stattfinden oder Nichtstattfinden einer Verständigung; Darlegungslast bei Berufung auf eine Unwirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts wegen einer vorausgegangenen Verständigung und Schweigen eines Protokolls über eine Verständigung

a) Ein Protokoll, in dem weder vermerkt ist, dass eine Verständigung stattgefunden, noch dass eine solche nicht stattgefunden hat, ist widersprüchlich bzw. lückenhaft und verliert insoweit seine Beweiskraft. b) Beruft sich ein Angeklagter auf die Unwirksamkeit eines von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts wegen einer vorausgegangenen Verständigung und schweigt das Protokoll dazu, so muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung im Freibeweisverfahren zu ermöglichen, im einzelnen darlegen, in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form und mit welchem Inhalt die von ihm behauptete Verständigung zustande gekommen ist.

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 273 Abs. 1a S. 3; StPO § 302 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1.