BGH - Urteil vom 03.05.2018
3 StR 390/17
Normen:
BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; BtMG § 30a Abs. 3; StPO § 105 Abs. 1 S. 1; StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 136a Abs. 1; PolG NRW § 35 Abs. 1 Nr. 1; PolG NRW § 41 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2019, 227
wistra 2019, 155
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 16.02.2018

Beweisverwertungsverbot durch Vernehmung des Beschuldigten unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht; Erfordernis einer qualifizierten Belehrung hinsichtlich Verwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel i.R.d. bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Betreten und Durchsuchen einer Wohnung durch die Polizei ohne Einwilligung des Inhabers hinsichtlich Richtervorbehalts

BGH, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 3 StR 390/17

DRsp Nr. 2018/17133

Beweisverwertungsverbot durch Vernehmung des Beschuldigten unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht; Erfordernis einer qualifizierten Belehrung hinsichtlich Verwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel i.R.d. bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Betreten und Durchsuchen einer Wohnung durch die Polizei ohne Einwilligung des Inhabers hinsichtlich Richtervorbehalts

Es gibt keinen Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Ob ein solches eingreift, ist vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; BtMG § 30a Abs. 3; StPO § 105 Abs. 1 S. 1; StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 136a Abs. 1; PolG NRW § 35 Abs. 1 Nr. 1; PolG NRW § 41 Abs. 1;

Gründe