BGH - Beschluß vom 25.04.2007
1 StR 159/07
Normen:
BtMG §§ 29 ff. ; StGB § 25 § 27 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
JR 2007, 298
NJW 2007, 2274
NStZ 2007, 529
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 08.12.2006

Beweiswürdigung und in-dubio-Grundsatz bei nicht bestätigter Einlassung des Angeklagten zu geringfügiger Mitwirkung ab einem BtM-Handel

BGH, Beschluß vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 1 StR 159/07

DRsp Nr. 2007/9340

Beweiswürdigung und in-dubio-Grundsatz bei nicht bestätigter Einlassung des Angeklagten zu geringfügiger Mitwirkung ab einem BtM-Handel

»Behauptet der Transporteur von Betäubungsmitteln, sein Tatbeitrag habe sich darin erschöpft, die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten zu transportieren, und individualisiert er seinen Auftraggeber nicht, so ist der Tatrichter nicht auf Grund des Zweifelssatzes gehalten, diese auf eine Beihilfe zum Handeltreiben abzielende Einlassung zugrunde zu legen, wenn keine zuverlässigen Anhaltspunkte für Auftrag und Person des Auftraggebers vorliegen.«

Normenkette:

BtMG §§ 29 ff. ; StGB § 25 § 27 ; StPO § 261 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: