KG - Beschluss vom 23.10.2018
2 Ws 205/18 - 121 AR 242/18
Normen:
StPO § 121 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 57 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 277 Js 2244/18

Bewertung der Fluchtgefahr aufgrund der Straferwartung

KG, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 2 Ws 205/18 - 121 AR 242/18

DRsp Nr. 2019/76

Bewertung der Fluchtgefahr aufgrund der Straferwartung

1. Für die Bewertung der Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO bildet die konkrete Straferwartung ein maßgebliches Kriterium. Dafür ist die Anrechnung von Untersuchungshaft als auch eine voraussichtliche Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach § 57 StGB zu berücksichtigen. 2. Bei einem Erstverbüßer gilt für die Prognose im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug ihn beeindruckt hat und von weiteren Straftaten abhalten kann. Indes ist ein strengerer Maßstab anzulegen, wenn die abgeurteilte Tat dem Bereich der organisierten Kriminalität zuzuordnen ist, es sich um ein nicht unerhebliches Betäubungsmitteldelikt oder eine Gewalttat handelt oder wenn der Täter durch einen früheren Bewährungsbruch bewiesen hat, dass der von ihm bereits einmal vermittelte günstige Eindruck falsch war.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Mai 2018 in der Gestalt der Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 18. September 2018 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 121 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 57 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.