BGH - Beschluss vom 06.02.2018
2 StR 163/17
Fundstellen:
AO-StB 2019, 20
NStZ 2018, 671
StV 2019, 159
StV 2019, 661
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 02.06.2016

BGH - Beschluss vom 06.02.2018 (2 StR 163/17) - DRsp Nr. 2018/13788

BGH, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 2 StR 163/17

DRsp Nr. 2018/13788

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 2. Juni 2016, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlich begangenen Mordes" zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und bestimmt, dass drei Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen der Erfolg versagt. Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge des Angeklagten, seine Angaben seien unverwertbar, weil er entgegen § 136 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 StPO a.F. (jetzt: § 136 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StPO) im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen nicht darüber belehrt worden sei, dass ihm unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden könnte. Sie greift im Ergebnis nicht durch.